Sittenwidrigkeit

Sittenwidrigkeit
1. Begriff:  Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt (sittenwidriges Rechtsgeschäft), ist nichtig (§ 138 BGB), z.B.  Knebelungsverträge,  Kredittäuschungsverträge,  Wucher. Ein Vertrag kann auch wegen der Art seines Zustandekommens (z.B.  Schmiergeld) sittenwidrig sein. Wegen des  Abstraktionsprinzips ist eine auf einem sittenwidrigen Geschäft beruhende  Verfügung grundsätzlich wirksam.
- 2. S. eines Geschäftes schließt die Besteuerung nicht aus (§ 40 AO).
- 3. Wer einem anderen in sittenwidriger Weise Schaden zufügt, ist zum  Schadenersatz verpflichtet (§ 826 BGB).
- Vgl. auch  sittenwidrige Werbung.

Lexikon der Economics. 2013.

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